Verpachtung: Sind die Steuervorteile für Pauschalierer vorbei?
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Verpachtung: Sind die Steuervorteile für Pauschalierer vorbei?

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Konnten dank des Trennungsmodells auch Pauschalierer bei Investitionen in Gebäude und Betriebsvorrichtungen vom Vorsteuerabzug profitieren, ist es nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs damit vorbei. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert.

Zur Zukunftssicherung gehören auch in der Landwirtschaft stetige Modernisierungen und Investitionen. Doch steigende Materialkosten und Kreditzinsen machen es zunehmend schwer, diese Ausgaben zu stemmen. Finanziell entlastend wirkt hier die Umsatzsteuer, wenn das Finanzamt die Mehrwertsteuer aus den Kosten erstattet. Allerdings ist das nur möglich, wenn der Betrieb die Regelbesteuerung anwendet: entweder aufgrund seiner Größe oder weil er auf die Umsatzsteuerpauschalierung per Option verzichtet.

Steht ein Verzicht auf die Pauschalierung nicht zur Diskussion, wurde in der Vergangenheit das Trennungs- oder Auslagerungsmodell empfohlen. Danach lässt sich beispielsweise eine Gebäudeinvestition aus dem aktiven, pauschalierenden Landwirtschaftsbetrieb abspalten: Ein anderer Unternehmer baut den Stall und verpachtet ihn dem pauschalierenden Landwirt. Überlässt das Verpachtungsunternehmen das Gebäude umsatzsteuerpflichtig dem aktiven Betrieb, kann es die Vorsteuern sofort abziehen. „Diese Möglichkeit hat die Rechtsprechung 2018 zum Nachteil der Landwirte beendet“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen auf Rügen.

Nun eine wirtschaftlich einheitliche Leistung

Seitdem funktioniert das Modell nur noch teilweise. Denn steuerfrei und ohne Chance auf Vorsteuererstattung ist die Vermietung von Grund und Boden sowie der reinen Gebäudehülle. Die Überlassung der im Gebäude verbauten Betriebsvorrichtungen, also etwa im Maststall die Einrichtungen für Lüftung, Heizung und Fütterung, sind unabhängig davon und unverändert generell steuerpflichtig. Daher war bei dem Trennungsmodell noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Je nach Bauart und Ausstattung konnten das 50 Prozent und mehr sein. Nun wurde dieser restliche Vorsteuerabzug vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) kassiert. Er verstößt gegen EU-Recht (Entscheidung vom 4. Mai 2023, C-516/21).

Im Streitfall verpachtete ein Landwirt voll eingerichtete Putenmastställe, ohne das Finanzamt mit 19 Prozent an den Pachteinnahmen zu beteiligen. Das beanstandeten die Betriebsprüfer. Sie schätzten den Pachtanteil für die Betriebsvorrichtungen mit 20 Prozent ein. „Nach Ansicht des EuGH teilen aber die Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung das Schicksal der steuerfrei vermieteten Gebäude. Das ist der Fall, wenn die Überlassung im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Pachtvertrags erbracht wird und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden“, erklärt von Wersebe. Es ist offen, ob und wann sich die Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage äußert.

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